Information zur elektronischen Patientenakte (ePA)

Stand: 05.02.2025

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Im Folgenden finden Sie eine ausführliche Darstellung zur elektronischen Patientenakte (ePA), die gesetzlichen HintergründeChancen und Risiken sowie die unterschiedlichen Perspektiven der beteiligten Institutionen erläutert. Ziel ist es, Ihnen einen einordnenden Überblick zu geben, damit Sie selbstbestimmt entscheiden können, ob und wie Sie die ePA nutzen möchten.

Kurzüberblick: Warum eine elektronische Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein zentrales Digitalisierungsprojekt im deutschen Gesundheitswesen. Auf Basis des Sozialgesetzbuchs V (insbesondere §§ 341–356) sollen alle gesetzlich Versicherten eine ePA erhalten, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist oder auch später ausdrücklich widersprechen (Opt-out-Verfahren). Die Idee dahinter: Sämtliche Gesundheitsdaten – Befunde, Laborergebnisse, Impfungen, Arztbriefe und ggf. psychotherapeutische Diagnosen – sollen gebündelt und schnell abrufbar sein.

Befürworter, unter anderem das Bundesgesundheitsministerium (BMG), betonen, dass damit Versorgungslücken, etwa durch fehlende Informationen bei Notfällen oder bei Facharztwechseln, geschlossen werden könnten. Auch Krankenkassen sehen darin eine Chance, Prozesse zu optimieren und überflüssige Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Gleichzeitig haben sich verschiedene FachverbändeDatenschützer:innen und unter anderem der Chaos Computer Club (CCC) teils kritisch geäußert. Sie bemängeln Sicherheitslücken, fehlende Datensouveränität und eine potenzielle Aushöhlung der ärztlichen Schweigepflicht, gerade bei psychotherapeutischen oder psychiatrischen Diagnosen.

Kurzfassung in einem Absatz („Was tun, wenn ich keine Zeit habe, alles zu lesen?“)

Sie wollen die ePA ohne Beschränkung nutzen? Dann müssen Sie gar nichts unternehmen. Wenn dies nicht der Fall ist, dann gilt Folgendes: Falls Sie komplett gegen die ePA sind: Nutzen Sie das Formular „Widerspruch gegen die Einrichtung“ (Muster Nr. 1). Damit wird keine Akte angelegt bzw. eine bereits angelegte ePA wieder gelöscht. Wenn Sie nur einzelne Daten (z. B. psychotherapeutische Informationen) nicht in der ePA haben möchten, widersprechen Sie entweder über die ePA-App oder per Formular (Muster Nr. 3 bzw. Nr. 5). So verhindern Sie, dass Psychotherapeut:innen Dokumente hochladen, oder dass Diagnosen und Abrechnungsdaten dort landen. Wer die ePA grundsätzlich behalten, aber bestimmte Abrechnungsdaten oder Medikationsdaten nicht automatisiert einspielen lassen will, wählt das passende Widerspruchsformular (Muster Nr. 2 bzw. Nr. 4). Ab Juli 2025 können Sie auch der Datenweitergabe an Forschungsprojekte (Muster Nr. 6) widersprechen. Damit sind Sie in kürzester Form handlungsfähig. Alle genannten Vorlagen finden Sie unten verlinkt und und alle ausführliche Informationen im Weiteren.

Gesetzlicher Rahmen und Einführung: Wie kommt es zur „ePA für alle“?

Seit 2021 existiert bereits eine erste Version der ePA („ePA 1.0“), bei der Versicherte sich aktiv anmelden mussten (Opt-in). Um die Nutzung zu steigern, wurde per Gesetz beschlossen, die ePA künftig per Opt-out-Verfahren einzuführen.

  • Opt-out bedeutet: Ihre Krankenkasse legt für Sie automatisch eine ePA an, es sei denn, Sie widersprechen explizit.
  • Auf diese Weise erhofft sich das Bundesgesundheitsministerium, möglichst viele Menschen von den Vorteilen einer gemeinsamen Datenbasis profitieren zu lassen.
  • Aktuell läuft in einigen Modellregionen (z. B. Franken, Hamburg, Teile NRWs) eine Testphase. Läuft diese erfolgreich, wird das System bald flächendeckend ausgerollt.

Warum ist das umstritten?

Datenschutzbeauftragte und zivilgesellschaftliche Organisationen weisen darauf hin, dass beim Opt-out-Prinzip viele Menschen ggf. unbemerkt eine ePA erhalten, ohne genau zu wissen, welche Daten dort gespeichert werden und wie man diese steuern kann. Datenschützer:innen fordern deshalb eine bessere und vor allem verständliche Information der Versicherten.

Vorteile und Chancen: Was verspricht die ePA?

  1. Schnelle Verfügbarkeit von Daten
    Kommt es zu einem Notfall oder einem spontanen Facharztwechsel, liegen Ihre Befunde nicht mehr in verschiedenen, womöglich schwer zugänglichen Papierakten. Stattdessen kann eine berechtigte Ärztin oder ein berechtigter Arzt (bei eingesteckter Gesundheitskarte und Ihrer Zustimmung) Ihre wichtigsten Gesundheitsinformationen einsehen.
  2. Weniger Bürokratie, weniger Doppeluntersuchungen
    Auch Krankenkassen erhoffen sich Einsparungen: Wenn z. B. Laborwerte nicht jedes Mal neu angefordert werden müssen, spart das Kosten und Zeit. Für Patient:innen bedeutet das ggf. kürzere Wartezeiten und weniger wiederholte Tests.
  3. Komfort für Versicherte
    In den Apps der Kassen können Sie jederzeit Ihre Befunde abrufen, Befundberichte selbst hochladen oder alte Dokumente digitalisieren lassen (unter bestimmten Bedingungen). Das erleichtert die Übersicht über Ihre eigene Gesundheitshistorie.
  4. Forschung und Innovation
    Die Bundesregierung möchte langfristig auch Forschungsprojekte mit den pseudonymisierten Daten aus der ePA versorgen. Dadurch könnten neue Erkenntnisse z. B. zu Medikamentenentwicklung oder Therapieansätzen entstehen.

Kritik, Risiken und Streitfragen

Trotz der genannten Vorteile ist die ePA in der Fachwelt umstritten.

Datensicherheit und zentrale Speicherung

Ein zentraler Kritikpunkt ist die zentrale Datenspeicherung. Die von der gematik (dem staatlich beauftragten Unternehmen für die Telematikinfrastruktur) betriebenen oder zertifizierten Server gelten einerseits als „sicherheitsgeprüft“. Andererseits gilt: Je größer die gesammelte Datenmenge, desto attraktiver ist sie für Hackerangriffe.

Der Chaos Computer Club (CCC) hat bereits mehrfach auf technische Schwachstellen hingewiesen. Etwa könnten Kriminelle sich mithilfe gekaufter oder gefälschter Praxisausweise (SMC-B-Karten) unberechtigt Zugriff verschaffen – sogar in großem Stil. Der CCC kritisiert zudem, dass Daten oft nicht konsequent „Ende-zu-Ende“ verschlüsselt seien und dass die gematik zu sehr auf Übergangslösungen setze, anstatt von Beginn an ein hochsicheres Konzept umzusetzen. Das Bundesgesundheitsministerium und die gematik betonen hingegen, sie arbeiteten laufend an Verbesserungen und dass bislang kein großflächiger Angriff bekannt geworden sei.

Besondere Sensibilität psychotherapeutischer Daten

Gerade für Patient:innen in psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung ist die Frage, welche Informationenin der ePA landen, besonders wichtig. So können Diagnosen, Gutachterberichte oder Befunde aus der tiefenpsychologischen Arbeit sehr persönliches und teils stigmatisierendes Wissen enthalten.

Daher haben Psychotherapeuten- und Ärzteverbände (z. B. die Bundespsychotherapeutenkammer, BVVP) wiederholt betont, dass man diese Daten nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen hochladen sollte. Theoretisch sieht das Gesetz dies auch vor – wenn Sie nicht wollen, dürfen keine hochsensiblen Dokumente hochgeladen werden. Doch läuft viel über automatisierte Prozesse (z. B. Abrechnungsdaten mit ICD-Codes) – und hier kann es sein, dass ohne Ihr Wissen Diagnosen sichtbar werden, sofern Sie nicht aktiv widersprechen.

Opt-out-Verfahren und Informationslücken

Das Opt-out-System setzt voraus, dass Versicherte:

  • wissen, dass sie eine ePA bekommen,
  • verstehen, welche Daten dort gespeichert werden, und
  • aktiv werden, wenn sie das nicht möchten.

Genau hier liegt eine große Hürde: Viele Menschen fühlen sich überrumpelt, erhalten Briefe mit Informationen, die komplex oder unverständlich erscheinen oder gehen davon aus, dass schon alles seine Ordnung hat. Datenschützer:innensagen, das führe dazu, dass Millionen Versicherte ungewollt eine ePA erhalten, ohne sich über die Folgen im Klaren zu sein.

Worum geht es bei der ePA?

Kernidee

  • Zentrale Sammelstelle: Die ePA ist als Online-Ablageort gedacht, in der Ihre Befunde, Arztbriefe, Laborwerte, Medikationspläne etc. gespeichert werden.
  • Rasche Verfügbarkeit: Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Apotheken und Krankenhäuser sollen, sofern sie von Ihnen berechtigt wurden, schnell und unkompliziert auf wichtige Informationen zugreifen können.
  • Patient:innenorientierung: Laut Gesetz (§§ 341 ff. SGB V) ist die ePA „versichertengeführt“, d. h. Sie als Patient:in sollen bestimmen können, was hochgeladen wird und wer Zugriff erhält.

Opt-out statt Opt-in

  • In der ursprünglichen „ePA 1.0“ (Einführung 2021) mussten Versicherte aktiv zustimmen („Opt-in“).
  • Seit Januar 2025 stellt der Gesetzgeber auf Opt-out um: Alle gesetzlich Versicherten bekommen automatisch eine ePA, wenn sie nicht innerhalb einer Frist oder auch später widersprechen.

Forschung und Datenweitergabe

Ab etwa Mitte 2025 sollen ePA-Daten (pseudonymisiert) an ein Forschungsdatenzentrum gehen. Ziel ist es, medizinische Erkenntnisse zu beschleunigen. Allerdings warnen einige Expert:innen, dass selbst pseudonymisierte Daten unter bestimmten Umständen „rückführbar“ sein könnten. Wer das nicht möchte, muss auch diesem Schritt aktiv widersprechen.

Welche Entscheidungs- und Widerspruchswege“ gibt es?

Untenstehend finden Sie ausführliche Entscheidungsbäume und Erläuterungen, wie Sie (als Patient:in) mit der elektronischen Patientenakte (ePA) umgehen können. Sie können so Schritt für Schritt nachvollziehen, welche Möglichkeiten des Widerspruchs existieren und welche Formulare der DGPT oder andere Quellen (z. B. widerspruch-epa.de) dafür relevant sind.

Grundsätzlich gilt: Sobald Ihnen Ihre Krankenkasse mitteilt, dass eine ePA für Sie angelegt wird, haben Sie 6 Wochen Zeit, grundsätzlich zu widersprechen (Opt-out). Wenn Sie nichts tun, erhalten Sie automatisch eine ePA. Doch auch nach Ablauf dieser Frist können Sie die ePA wieder löschen lassen oder Zugriffsrechte einschränken.

Die DGPT, mein Berufsverband, unterscheidet 6 Widerspruchsoptionen, je nachdem, welcher Teil der ePA oder ihrer Funktionen unterbunden werden soll:

1. Widerspruch gegen die Einrichtung einer ePA insgesamt

2. Widerspruch gegen die automatischen Abrechnungsdaten der Krankenkasse

3. Widerspruch gegen den Zugriff einer bestimmten Praxis (z. B. Psychotherapiepraxis) auf die ePA

4. Widerspruch gegen den digital gestützten Medikationsprozess (elektronische Medikationsliste)

5. Widerspruch gegen das Einstellen von Dokumenten/Daten aus der aktuellen Behandlungssituation

6. Widerspruch gegen die Datenausleitung an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (ab Juli 2025)

Jede/r Patient:in kann beliebig viele dieser Widersprüche geltend machen. Sie können also die ePA komplett ablehnen oder bestimmte Inhalte und Funktionen einschränken.


Entscheidungsbaum: Soll eine ePA für mich angelegt werden?

Schritt 1: Grundsatzentscheidung – ePA ja oder nein?

  1. Möchten Sie gar keine ePA?
    • JA → Sie legen Wert darauf, Ihre Daten nicht in einer zentralen Akte zu haben und möchten das System nicht nutzen.
      • HandlungWiderspruch gegen die Einrichtung (Muster-Formular 1) an Ihre Krankenkasse (postalisch, per Fax oder über die App). Danach wird Ihre ePA gelöscht oder gar nicht erst angelegt.
    • NEIN → Sie möchten die Vorteile der ePA nutzen bzw. sich die Option offenhalten. Dann wird die ePA angelegt (sofern sie nicht schon existiert).
  2. Ergebnis
    • Wenn Widerspruch eingelegt: Ende (keine ePA vorhanden).
    • Wenn keine Einwände: ePA wird eingerichtet.

(Formular-Hinweis: Muster-Formular 1 für „Widerspruch gegen die Einrichtung“.)


Entscheidungsbaum: Wenn Sie eine ePA haben möchten

Nehmen wir an, Sie wollen die ePA grundsätzlich nutzen. Dann stellen sich weitere Detailfragen:

Schritt 2: Was geschieht mit den Abrechnungsdaten der Krankenkasse?

Standardmäßig übermitteln die Krankenkassen alle Abrechnungsdaten (z. B. Diagnosen, Leistungen, ICD-Codes) automatisch in Ihre ePA.

  • Möchten Sie, dass diese Daten in Ihrer ePA auftauchen?
    • JA → Sie müssen nichts tun, die Daten erscheinen automatisch.
    • NEIN → Widerspruch gegen die Übernahme von Abrechnungsdaten.
      • Muster-Formular 2 (DGPT) hilft Ihnen, diesen Widerspruch an die Krankenkasse zu richten (schriftlich oder ggf. über die ePA-App).

Schritt 3: Dürfen einzelne Praxen Zugriff haben?

  1. Zugriffsberechtigung
    • Per Gesetz haben Ärzt:innen / Psychotherapeut:innen, die Sie behandeln, normalerweise 90 Tage Zugriff (nach Einlesen Ihrer Gesundheitskarte).
    • Wenn Sie nicht möchten, dass eine bestimmte Praxis (z. B. Ihre aktuelle Psychotherapiepraxis) überhaupt auf Ihre ePA zugreifen kann, haben Sie zwei Wege:
      • Über die ePA-App direkt selbst Zugriffsrechte entziehen
      • oder Widerspruch bei der Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse (Muster-Formular 3).
  2. Sonderfall – Psychotherapie
    • Manche Patient:innen wollen eine ePA, aber keinen Einblick durch von bestimmten Praxen. Dann können Sie das gezielt festlegen:
      • Muster-Formular 3 („Widerspruch gegen den Zugriff der behandelnden Arzt- bzw. Psychotherapiepraxis“) → Sie müssen dies bei der Ombudsstelle oder in der ePA-App angeben.

Schritt 4: Digital gestützte Medikationsliste (elektronische Medikationsliste)

  • Automatische Übertragung: Alle eRezepte, Verordnungs- und Abgabedaten laufen in Ihre ePA, sodass dort automatisch eine Medikationsliste entsteht.
  • Möchten Sie das nicht?
    • Dann widersprechen Sie dem digital gestützten Medikationsprozess (Muster-Formular 4).
    • Adresse: Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse oder über die ePA-App.

Schritt 5: Einstellung von Dokumenten im aktuellen Behandlungszusammenhang

Hier geht es um die konkreten Dokumente, die im Verlauf der Therapie oder Behandlung entstehen (z. B. Befunde, Psychotherapie-Berichte, Arztbriefe). Grundsätzlich müssen Praxen diese Dateien in die ePA hochladen, wenn sie elektronisch vorliegen – außer, Sie widersprechen.

  1. Haben Sie Einwände gegen das Hochladen einzelner aktueller Dokumente (z. B. psychotherapeutischer Befund)?
    • JA → Teilen Sie dies direkt in Ihrer Praxis mit. Die Praxis dokumentiert Ihren Widerspruch (Muster-Text 5).
    • NEIN → Dann werden die Dokumente hochgeladen, sofern sie elektronisch vorliegen.

(Wichtig: Dieser Widerspruch ist an die Praxis zu richten, nicht an die Krankenkasse. Er gilt immer nur für diesen spezifischen Behandlungskontext.)


Schritt 6: Forschung und Datenweiterleitung (ab Juli 2025)

Ab Mitte 2025 ist geplant, Ihre ePA-Daten (pseudonymisiert) für Forschungszwecke an ein zentrales Forschungsdatenzentrum auszuleiten.

  • Möchten Sie das verhindern?
    • Dann können Sie Widerspruch einlegen (Muster-Formular 6).
    • Dies geschieht bei der Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse oder in der ePA-App.
  • Wenn keine Einwände: Die Daten werden automatisch weitergegeben, sobald das Forschungsprojekt startet.

Erläuterungen zu den Musterformularen

  1. Muster-Formular 1: „Widerspruch gegen die Einrichtung bzw. grundlegende Nutzung der ePA“
    • Ziel: Komplettes Opt-out (keine ePA anlegen oder bereits angelegte ePA wieder löschen).
    • Adressat: Krankenkasse (postalisch, Fax, persönlich oder App).
  2. Muster-Formular 2: „Widerspruch gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten“
    • Ziel: Verhindern, dass Diagnosecodes und Leistungsdaten Ihrer Krankenkasse automatisch in die ePA übermittelt werden.
    • Adressat: Krankenkasse (schriftlich oder App).
  3. Muster-Formular 3: „Widerspruch gegen Zugriff der behandelnden Praxis (für die Dauer der Psychotherapie)“
    • Ziel: Spezifischer Entzug des Zugriffsrechts für eine bestimmte Praxis.
    • Adressat: Ombudsstelle der Krankenkasse oder direkt in der ePA-App.
  4. Muster-Formular 4: „Widerspruch gegen den digital gestützten Medikationsprozess“
    • Ziel: Keine automatische eMedikationsliste (eRezept-Daten) in der ePA.
    • Adressat: Ombudsstelle der Krankenkasse oder ePA-App.
  5. Muster-Text 5: „Widerspruch gegen das Einstellen elektronisch erhobener Dokumente im aktuellen Behandlungskontext“
    • Ziel: Konkreter Widerspruch zu einzelnen Dokumenten (z. B. psychotherapeutischer Befund).
    • Adressat: Direkt in der behandelnden Praxis. Die Praxis dokumentiert diesen Widerspruch.
  6. Muster-Formular 6: „Widerspruch gegen die Datenausleitung an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit“
    • Ziel: Verhindern, dass Ihre ePA-Daten (pseudonymisiert) in Forschungsprojekte fließen. (Ab Juli 2025 relevant.)
    • Adressat: Ombudsstelle der Krankenkasse oder ePA-App.

Beispiele aus dem Praxisalltag

  • Beispiel A: Sie möchten keine ePA – Sie füllen Formular 1 aus und senden es Ihrer Krankenkasse. Fertig.
  • Beispiel B: Sie möchten zwar eine ePA, aber keine psychotherapeutischen Befunde darin.
    1. Sie widersprechen in Ihrer Praxis (Muster-Text 5).
    2. Zusätzlich stellen Sie ggf. in der ePA-App ein, dass die Praxis keinen Zugriff erhält (Formular 3) oder Sie verstecken Dokumente direkt in der App.
  • Beispiel C: Sie haben eine ePA, wollen aber nicht, dass Ihre Diagnosen automatisch über die Krankenkasse eingespielt werden. Sie nutzen Formular 2 („Widerspruch gegen Abrechnungsdaten“).

Hinweise

  • Jederzeit änderbar: Widersprüche können Sie auch nachträglich einlegen; Dokumente können Sie verbergen oder löschen.
  • Vorsicht bei Fristen: Für die vollständige Verhinderung der ePA (Formular 1) haben Sie i. d. R. 6 Wochen Zeit ab Information durch die Kasse. Danach existiert Ihre ePA, lässt sich aber auch wieder löschen.
  • Datenschutz: Manche Daten (z. B. psychisch hochsensible) sind für Sie besonders schützenswert. Überlegen Sie daher genau, ob und welche Dokumente Sie in der ePA haben möchten.
  • Beratung: Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie mich gern an. Wir können im persönlichen Gespräch klären, welche Lösung für Sie sinnvoll ist.

Fazit: Eine Frage von Abwägung und Information

Die ePA bietet durchaus Chancen: Sie kann Behandlungen vereinfachen, Doppeluntersuchungen ersparen und Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre medizinische Geschichte geben. Für viele Patient:innen ist dies ein echter Fortschritt, vor allem wenn mehrere Ärzt:innen gleichzeitig behandelt werden müssen.

Doch es gibt berechtigte Bedenken:

  • Datensicherheit ist nicht lückenlos gewährleistet – zentrale Datenspeicher sind grundsätzlich stärker gefährdet, und bereits aufgedeckte Schwachstellen zeigen, dass Nachbesserungen nötig sind.
  • Psychotherapeutische Daten und andere hochsensible Informationen können bei unbedachtem Hochladen oder automatischer Übertragung unfreiwillig offengelegt werden.
  • Die Opt-out-Regelung verlangt von Ihnen, sich aktiv mit dem Thema zu befassen, falls Sie bestimmte Dokumente nicht in der ePA haben möchten oder die ePA komplett ablehnen.

Ihre Eigenverantwortung

  • Das Bundesgesundheitsministerium und die Krankenkassen setzen darauf, dass die Vorteile für die Mehrheit der Versicherten überwiegen.
  • Datenschützer:innenCCC und diverse Berufsverbände fordern mehr Transparenz, striktere Sicherheitsstandards und klarere Regeln für hochsensible Daten.
  • Sie als Patient:in stehen im Mittelpunkt: Letztlich entscheiden Sie, ob Sie die ePA mit all ihren Möglichkeiten nutzen oder bestimmte Daten ausschließen wollen – oder ganz darauf verzichten.

Ich stehe Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, um Ihre Fragen zu klären und gemeinsam die für Sie passende Entscheidung zu finden.

Hinweis: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung und ist lediglich eine Orientierungshilfe. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihre Krankenkasse, an beratende Stellen (z. B. VerbraucherzentraleUnabhängige PatientenberatungDeutschland) oder an Ihre psychotherapeutische/ärztliche Praxis.

Zum kulturtheoretischen Ausklang:

„Es ist niemals ein Dokument der Kultur, das nicht zugleich ein solches der Barbarei wäre.“
— Walter Benjamin, Über den Begriff der Geschichte (1940)