
Das Gutachterverfahren in der Psychotherapie – also die Pflicht, vor einer längeren Richtlinienpsychotherapie einen ausführlichen Bericht an einen unabhängigen Gutachter zu schreiben und dessen Zustimmung abzuwarten – war über Jahrzehnte ein zentrales Instrument der Qualitätssicherung und Kostenkontrolle in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland. Ende der 2010er Jahre wurde jedoch politisch der Wegfall der Gutachterpflicht beschlossen. Überraschend wurde im Herbst 2019, im Rahmen der Verabschiedung des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes, die schrittweise Abschaffung des Gutachterverfahrens gesetzlich verankert . Stattdessen sollte ein neues datengestütztes Qualitätssicherungsverfahren treten. Diese Änderung wurde ohne breite öffentliche Debatte und Fachanhörung im Bundestag spätabends beschlossen – aus Sicht vieler Berufsvertreter ein „Omnibusgesetz“-Manöver .
Auf dieser Seite will ich darüber informieren, wie diese Reform zustande kam, welche Argumente dafür und dagegen sprechen, und welche Konsequenzen sie für die Versorgung hat. Zentral dabei ist die Sorge, dass Patientinnen mit chronischen oder schwer behandelbaren Störungen (z.B. Persönlichkeitsstörungen) im Wettbewerb um Therapieplätze benachteiligt werden könnten, falls Therapeutinnen künftig stärker auf messbare Behandlungserfolge achten und „schwierige Fälle“ wegen der QS und ihren Konsequenzen meiden . Im Folgenden wird die Entwicklung und aktuelle Lage der Qualitätssicherung nach Wegfall der Gutachterpflicht umfassend dargestellt – von den politischen Hintergründen über die Konzeption des neuen QS-Verfahrens und die Kritik aus der Fachwelt bis hin zu alternativen Ansätzen und dem aktuellen Modellprojekt in Nordrhein-Westfalen (Start war Januar 2025).
Gesetzliche Änderung: Abschaffung der Gutachterpflicht
Wie kam es zur Abschaffung? Die Reform wurde maßgeblich von der damaligen Bundesregierung unter Gesundheitsminister Jens Spahn initiiert. Während in der Fachöffentlichkeit primär über die neue Psychotherapeutenausbildung diskutiert wurde, blieb die Änderung zum Gutachterverfahren nahezu unbemerkt, bis sie kurz vor Schluss in den Gesetzentwurf eingefügt wurde. Tatsächlich wurde wenige Tage vor der finalen Abstimmung Ende September 2019 ein Änderungsantrag der Regierungskoalition eingebracht, der das Aus für das Gutachterverfahren vorsah. Eine Anhörung von Experten oder Verbänden dazu fand nicht statt, was auf scharfe Kritik stieß . Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) zeigte sich „überrascht“ von diesem substanziellen Eingriff ohne vorherige Beratung . Lediglich die Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) konnte noch in letzter Minute eine kritische Stellungnahme abgeben – die jedoch politisch wenig Gehör fand . So wurde die Neuregelung am 26. September 2019 spätabends vom Bundestag mit den Stimmen der GroKo-Fraktionen beschlossen .
Gründe und Argumente für die Abschaffung: Aus Sicht der Befürworter sollte die Psychotherapie-Versorgung modernisiert und von Bürokratie entlastet werden. Das Gutachterverfahren galt vielen als zeitaufwändig, verzögerte den Therapiebeginn und wurde als einzigartig strenge Vorgabe empfunden – kein anderer Arzt muss vorab eine derart umfangreiche Rechtfertigung für seine Behandlung schreiben . Befürworter betonten zudem, dass Psychotherapeuten heute hochqualifiziert sind und eigenverantwortlich entscheiden könnten, welche Therapie indiziert ist; eine externe Vorab-Prüfung sei entbehrlich. Außerdem war das steuernde Potenzial des Gutachterverfahrens fraglich: Nur etwa 3–4 % der Therapieanträge wurden überhaupt abgelehnt, sodass von einer so geringen Ablehnungsquote kaum eine lenkende Wirkung ausgehe . Eine Studie der Techniker Krankenkasse fand 2011 zudem keinen Unterschied in der Ergebnisqualität psychotherapeutischer Behandlungen mit oder ohne Gutachterverfahren . Vor diesem Hintergrund argumentierte man, der hohe bürokratische Aufwand lasse sich kaum rechtfertigen . Befürworter sahen im Wegfall auch die Chance, statt einer Vorab-Kontrolle nun eine nachgelagerte Erfolgskontrolle einzuführen: Die Qualität solle über objektive Daten am Therapieverlauf und -ausgang gemessen werden (sogenanntes Routine Outcome Monitoring), was Patienten transparentere Informationen über die Qualität von Praxen liefern könnte . Schließlich bedeutete der Wegfall der Gutachterpflicht auch das Ende der bisher notwendigen Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung – ein Schritt zu mehr Vertrauen in die Therapeutenschaft und zur Gleichstellung mit ärztlichen Kollegen, die ihre Behandlungen ebenfalls erst im Nachhinein auf Wirtschaftlichkeit geprüft bekommen https://www.bptk.de/pressemitteilungen/ab-2022-abschaffung-des-antrags-und-gutachterverfahrens/.
Argumente gegen die Abschaffung: Aus der Fachwelt kamen jedoch erhebliche Bedenken. Viele Psychotherapeuten verteidigten das Gutachterverfahren als bewährtes Instrument der Qualitätssicherung und der Selbstreflexion. Insbesondere in den psychodynamischen Fachverbänden wurde betont, dass der Bericht an den Gutachter die systematische Fallkonzeption fördert und damit bereits einen wichtigen Beitrag zur Therapiequalität leistet . Ingrid Moeslein-Teising von der DGPT erklärte etwa: „Mit dem bisherigen Antrags- und Gutachterverfahren leisten wir bereits eine so umfängliche Qualitätssicherung wie kaum ein anderer Bereich der Medizin“ . Zudem war das Gutachterverfahren historisch eng verknüpft mit der finanziellen Absicherung der Psychotherapie: Erst durch diese externe Prüfung wurde 1999 vor dem Bundessozialgericht eine Mindestvergütung für Psychotherapeuten als einzige Fachgruppe rechtlich geschützt . Manche warnten, ohne dieses Korrektiv könnten Kassen künftig versuchen, Honorare abzusenken oder Therapiekontingente einzuschränken. Tatsächlich mahnt die BPtK, dass die Qualitätsstandards der Psychotherapie-Richtlinie nicht “zur Disposition stehen” dürfen und dass nach Wegfall der Vorab-Genehmigungen auf keinen Fall die extrabudgetäre Vergütung der Psychotherapie oder der Mindestpunktwert gestrichen werden dürfe . Ein weiterer Kritikpunkt war das Fehlen eines erprobten Ersatzes: „Ein alternatives Prüfsystem mit vergleichbarer Effizienz ist bislang nicht entwickelt worden“, stellten Befürworter des alten Systems fest . Dementsprechend wurde bemängelt, der Gesetzgeber setze hier „das Pferd von hinten auf“ – erst das alte System abschaffen, bevor ein neues überhaupt praxistauglich entwickelt sei . Besonders heftige Kritik gab es am politischen Vorgehen: Die Änderung wurde als Nacht-und-Nebel-Aktion ohne Einbindung der Fachwelt empfunden . Dr. Dietrich Munz (BPtK-Präsident) sprach von einem „substanziellen Eingriff“, der ohne ausreichende Beratung der Profession vorgenommen wurde . Entsprechend forderten Verbände Transparenz und Beteiligung in der Ausgestaltung des neuen QS-Verfahrens.
Spezielle Sorge um schwer kranke Patienten: Schon früh warnten Fachleute davor, dass die Abschaffung der Gutachterpflicht insbesondere für Patienten mit komplexen und chronischen Erkrankungen Nachteile bringen könnte. Bisher war durch das Gutachterverfahren zumindest sichergestellt, dass auch sehr langwierige Therapien nach individueller Prüfung genehmigt werden konnten – Patientinnen mit z.B. schweren Persönlichkeitsstörungen, Traumafolgestörungen oder Psychosen hatten eine Chance auf ausreichende Therapie, wenn der Gutachter die Notwendigkeit anerkannte. Künftig, so die Befürchtung, könnten Therapeutinnen solchen Patienten seltener einen Therapieplatz anbieten, da lange Behandlungsdauer und unsichere Erfolgsaussichten unter dem neuen QS-System zum Risiko für die Praxis werden könnten . Diese Angst vor „Risikoselektion“ wurde in Stellungnahmen wiederholt geäußert: Wenn der Therapieerfolg primär an symptomatischen Verbesserungen gemessen wird, „werden Patientinnen und Patienten mit chronifizierten Erkrankungen, mit Psychosen oder Persönlichkeitsstörungen von den Praxen möglicherweise abgewiesen, um ein gutes Abschneiden nicht zu gefährden“ , so formulierte es Birgit Jänchen-van der Hoofd (DGPT) im Februar 2024 treffend. Die Verbände forderten daher nachdrücklich, im neuen System unbedingt Mechanismen einzubauen, die einer solchen negativen Lenkungswirkung entgegenwirken – beispielsweise durch eine sorgfältige Risikoadjustierung der Qualitätswerte .
Neues Qualitätssicherungsverfahren: Konzept und Entwicklung
(V.a. Von der Uni-Kassel und der DPTV)
Auftrag und Ziele: Mit der gesetzlichen Änderung erhielt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, bis Ende 2022 ein neues einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die ambulante Psychotherapie zu entwickeln . Dieses datengestützte QS-Verfahren sollte vor allem die Prozess- und Ergebnisqualität der Behandlungen abbilden . Konkret forderte das Gesetz Mindestvorgaben für eine Standarddokumentation, um den Therapieverlauf nachvollziehbar zu machen . Das neue System sollte laut Gesetzesbegründung Kriterien zur Wirksamkeit (Behandlungserfolg), Wirtschaftlichkeit (angemessener Ressourceneinsatz) und ggf. weiteren Aspekten („Ökologie“ bzw. Nachhaltigkeit der Versorgung) erfüllen – letztere sind allerdings interpretierbar und wurden im Verlauf vor allem als Forderung nach bürokratiearmer und praxisgerechter Umsetzung verstanden .
Der G-BA Beauftragte im Mai 2018 (also noch vor dem finalen Gesetzesbeschluss) das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) mit der Ausarbeitung eines Konzeptes . Das IQTIG ist ein unabhängiges Institut, das bereits in anderen Bereichen der Medizin QS-Verfahren entwickelt hatte. Bis 2021 erarbeitete das IQTIG einen umfangreichen Abschlussbericht mit Vorschlägen für das Psychotherapie-QS-Verfahren . Dieser sah im Kern ein zweistufiges Vorgehen vor:
1. Therapeutendokumentation am Therapieende: Die behandelnde Psychotherapeut*in füllt zum Abschluss jeder Therapie einen standardisierten Fragebogen aus (digitale Falldokumentation). Darin werden zentrale Prozessmerkmale abgefragt – z.B. Angaben zur Diagnose und Behandlung (Therapieverfahren, Dauer, Zahl der Sitzungen), zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards (durchgeführte Diagnostik, Aufklärung der Patienten, Vereinbarung von Therapiezielen usw.) und zur Einschätzung des Behandlungsergebnisses. Insgesamt umfasst dieser Bogen mit allen Unterfragen etwa 101 Items, wie dem IQTIG-Report zu entnehmen ist . (Beispiele: „Wurde die Symptomatik mittels standardisiertem Instrument erfasst? – ja/nein“; „Wurden patientenindividuelle Therapieziele vereinbart und erreicht? – ja/nein“ usw. .) Diese Dokumentation wird elektronisch erfasst und an eine zentrale Datenstelle übermittelt.
2. Patientenbefragung nach Therapieende: Unabhängig davon erhält jede(r) Patientin nach Behandlungsende einen Fragebogen zugesandt (derzeit meist per Post, paper & pencil ). Darin sollen Patientinnen rückblickend ihre Zufriedenheit mit der Behandlung, die therapeutische Beziehung und erlebte Veränderungen einschätzen. Abgefragt werden beispielsweise, ob der/die Therapeut*in sich ausreichend einfühlend und interessiert verhalten hat, ob der Patient Vertrauen fassen konnte, ob er/sie nach belastenden Sitzungen „mit den Gefühlen allein gelassen“ wurde, ob sich Symptome gebessert oder verschlechtert haben und ob persönliche Therapieziele erreicht wurden . Auch Aspekte wie Lebensqualität, Alltagsbewältigung und ggf. Informationen über zwischenzeitliche Krankenhausaufenthalte fließen ein . Dieser Patientenfragebogen wurde eigens vom IQTIG entwickelt und umfasst rund 50 Fragen (viele mit Unteritems). Er soll die Prozessqualität aus Patientensicht und grob den Behandlungserfolg erfassen.
Ablauf in der Praxis: Um das Verfahren in den Praxisalltag zu integrieren, wurde vereinbart, dass Therapeutinnen das Therapieende mit speziellen Gebührenziffern (88130 für Abbruch, 88131 für reguläres Ende) im Abrechnungssystem markieren . Diese Codierung löst automatisch die weiteren Schritte aus: Zum einen wird damit der Datensatz der Therapeutendokumentation an die Datenannahmestelle übermittelt, zum anderen erhält der/die Patientin kurz darauf den Fragebogen zugeschickt . Wichtig: Die Teilnahme der Patienten an der Befragung ist freiwillig. Wenn ein Patient den Fragebogen nicht ausfüllt und zurückschickt, hat das keine Konsequenzen für seinen Leistungsanspruch – die Therapie darf unabhängig davon begonnen und durchgeführt werden . Allerdings sind die Therapeut*innen verpflichtet, ihren Teil der Falldokumentation abzugeben, sobald sie die Therapie als beendet melden . Es entsteht also kein Behandlungsabbruch, nur weil ein Patient sich nicht an der Befragung beteiligen will; es könnte höchstens die Datenbasis der Qualitätserhebung schmälern.
Auswertung und Nutzung der Daten: Alle erhobenen Daten – sowohl die Therapeutenangaben als auch die Patientenbefragungen – laufen bei IQTIG bzw. einer vom G-BA beauftragten Stelle zusammen. Geplant ist, dass das IQTIG die Daten auswertet und Qualitätsindikatoren definiert, anhand derer Praxen bewertet werden . Die Ergebnisse sollen den Praxen spiegelnd zurückgemeldet werden, und zwar aggregiert über einen bestimmten Erhebungszeitraum. In der aktuell laufenden Modellphase in NRW sind zwei Auswertungsintervalle vorgesehen: 2025/26 und 2027/28 . Die ersten Resultate erhalten die beteiligten Therapeut*innen also 2027 (mit einem ersten Zwischenbericht schon 2026 über das Jahr 2025) . Diese Feedback-Berichte enthalten dann z.B. Durchschnittswerte der eigenen Praxis hinsichtlich Symptomreduktion oder Patientenzufriedenheit, verglichen mit Referenzwerten anderer Praxen . Ziel ist laut G-BA, durch solche objektiven Messungen Vergleichbarkeit herzustellen und Transparenz zu schaffen . Langfristig ist sogar vorgesehen, dass ausgewählte Qualitätskennzahlen öffentlich im Internet einsehbar sein könnten, um Patienten bei der Therapeutenwahl zu informieren . Zudem können die Ergebnisse Konsequenzen haben: In der DeQS-Richtlinie (Datengestützte QS) ist prinzipiell vorgesehen, dass auffällig schlechte Qualität sanktioniert werden kann . Das könnten z.B. Nachschulungen für betroffene Therapeuten sein oder – in Extremfällen – Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit Honorarkürzungen. Allerdings sind diese Mechanismen bislang theoretisch; in der Erprobungsphase werden keine unmittelbaren Sanktionen umgesetzt . Dennoch schwingt diese Perspektive im neuen System mit.
Rolle von IQTIG und anderen Instituten: Das IQTIG hat die Instrumente (Dokumentationsbogen und Patientenbefragung) entwickelt und wird zunächst auch die Auswertungen vornehmen . Allerdings steht das Verfahren unter Beobachtung durch verschiedene Gremien. Der G-BA selbst entscheidet über eventuelle Anpassungen. Außerdem begleiten wissenschaftliche Einrichtungen die Einführung. So hat etwa das Zentralinstitut für kassenärztliche Versorgung (Zi) Analysen zur Machbarkeit beigetragen, und unabhängige Forschungsprojekte (siehe unten das QSP-Institut) nutzen die Gelegenheit, die Reliabilität und Validität der IQTIG-Instrumente zu untersuchen . Der Gesetzgeber hat also die Rahmenvorgabe gemacht, aber in der praktischen Umsetzung sind Akteure wie der G-BA, die Kassenärztlichen Vereinigungen (für die technische Umsetzung in der Abrechnung), das IQTIG und perspektivisch ggf. der Gemeinsame Gesundheitsfonds (für Datenhaltung) involviert. Wichtig ist, dass das Verfahren in eine allgemeine Richtlinie (die DeQS-Richtlinie) eingebettet ist, welche für alle QS-Verfahren im Gesundheitswesen gilt . Diese Richtlinie stellt Anforderungen an Datenschutz, Datenfluss und Methodik, an die sich auch das Psychotherapie-QS halten muss.
Zeitverlauf und aktueller Stand: Ursprünglich sollte das neue QS-Verfahren ab 1. Januar 2023 bundesweit starten . Schnell zeigte sich jedoch, dass dieser Zeitplan zu ambitioniert war. Die Entwicklung des komplexen Verfahrens verzögerte sich deutlich – unter anderem aufgrund der vielfältigen Kritik (s.u.) und Abstimmungsprobleme. Schließlich einigte man sich darauf, das System vor einem bundesweiten Roll-out zunächst in einer Modellregion zu testen. Der G-BA beschloss, diese Erprobungsphase in Nordrhein-Westfalen durchzuführen . Dort startete das Pilotprojekt zum 1. Januar 2025 und soll sechs Jahre laufen . Bis 2031 ist somit der Wirkbetrieb auf ganz Deutschland ausgesetzt, während man in NRW Erfahrungen sammelt . Wichtig: Während der Erprobung bleibt das alte Antrags- und Gutachterverfahren parallel bestehen . Das heißt, Psychotherapeutinnen müssen nach wie vor bei Langzeittherapie die herkömmlichen Anträge stellen und Gutachterberichte verfassen, damit die Krankenkassen die Stunden genehmigen. Zusätzlich nehmen sie (in NRW) am neuen QS-Verfahren teil, indem sie jede beendete Therapie dokumentieren und ihren Patienten die Teilnahme an der Befragung ermöglichen . Für die Therapeutinnen bedeutet dies momentan doppelte Bürokratie – allerdings mit dem Ziel, am Ende beurteilen zu können, ob das neue Verfahren das alte wirklich ersetzen kann, ohne die Versorgung zu verschlechtern . Die BPtK begrüßte ausdrücklich, dass es gelungen sei, diese Erprobungsphase politisch durchzusetzen. Ohne sie, so BPtK-Präsidentin Andrea Benecke, wäre „ab 2025 das QS-Verfahren bundesweit ausgerollt worden, mit sofortiger Scharfstellung der Sanktionen, dem Wegfall des Antrags- und Genehmigungsverfahrens […] und der Aufhebung der extrabudgetären Vergütung […] mit erheblichen Honorareinbußen“ . So aber habe man nun die Chance, zunächst Fehler und Unwägbarkeiten aufzudecken und das System nachzubessern .
Kritik am neuen Qualitätssicherungsverfahren
Seit Bekanntwerden der IQTIG-Entwürfe regt sich umfassende Kritik in Fachöffentlichkeit und Politik. Praktisch alle großen Berufs- und Fachverbände der Psychotherapeutenschaft haben Stellungnahmen verfasst, in denen sie das geplante Verfahren in der vorliegenden Form ablehnen . Im Folgenden die wichtigsten Kritikpunkte im Überblick:
Bürokratischer Aufwand und Nutzenfraglichkeit: Viele sehen in dem neuen QS-System vor allem ein „bürokratisches Monster“, das den Therapeut*innen noch mehr Dokumentationspflichten auferlegt – ohne klaren Nutzen für die Therapie . Der Dokumentationsbogen mit über 100 Einzelfragen pro Fall und die umfangreichen Patientenfragebögen bedeuten einen erheblichen Mehraufwand. „Der Nutzen des Verfahrens ist unklar – doch es gibt massive Risiken für die Versorgung“, fasst es ein Kommentar der KV Hamburg zusammen . Zentraler Vorwurf: Die aufwendige Datensammlung komme viel zu spät, um der laufenden Therapie zu nützen. Ergebnisse liegen erst Monate nach Therapieende vor – für die betreffenden Patienten also zu spät, um ggf. Kurskorrekturen vorzunehmen. Qualitätssicherung müsse jedoch zeitnah im Behandlungsprozess greifen, so wie es Therapeuten bisher via Intervision/Supervision handhaben . Retrospektive Statistikberichte seien dagegen für die direkte Therapiearbeit wenig hilfreich.
Statistische Probleme und Validität: Die Verbände bezweifeln, dass mit dem vorgesehenen Design überhaupt valide Aussagen über die Qualität einzelner Praxen möglich sind. Ein Hauptproblem sind die geringen Fallzahlen pro Praxis . Viele Praxen schließen im Jahr nur wenige Therapien ab (da Behandlungen oft über viele Monate laufen). Wenn von diesen wenigen Fällen dann im Schnitt nur ~30 % der Patienten den Fragebogen zurücksenden , erhält man pro Praxis winzige Stichproben. Die gemeinsame Stellungnahme von DPtV, DGPT, bvvp und VAKJP rechnet vor, dass selbst bei einer zweijährlichen Auswertung die Rückläufer so gering sein können, dass „statistisch valide Aussagen über eine einzelne Praxis“ kaum möglich sind . Damit stellt sich die Frage, wie belastbar etwaige Vergleiche oder gar Sanktionsentscheidungen wären. Auch das Fehlen von Baseline-Daten wird kritisiert: Da kein vorher-nachher-Vergleich mit standardisierten Symptommaßen vorgesehen ist, lässt sich die Größe der Veränderung pro Patient nicht objektiv bestimmen . Stattdessen fragt das IQTIG-Tool nur subjektiv „geht es Ihnen besser oder schlechter?“. Ohne Ausgangswert und Kontrollmessungen ist diese Selbsteinschätzung methodisch schwach – zumal Patienten oft komplexe Verläufe haben.
Inhaltliche Kritik am Patientenfragebogen: Der IQTIG-Patientenfragebogen selbst wurde von Fachleuten als unausgereift und teils unsachgemäß bezeichnet. In einer gemeinsamen Verbände-Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 heißt es, viele der Fragen ließen fachlichen Sachverstand über psychotherapeutische Prozesse vermissen . Konkret bemängelt wurden u.a.:
Negativ suggestive Formulierungen: Zahlreiche Items seien negativ konnotiert, was die Antworten in Richtung einer negativen Bewertung lenken könnte . Beispiel: Die Frage, ob man sich nach einer aufwühlenden Stunde mit seinen Gefühlen alleine gelassen fühlte – hier wird ein mögliches Negativgefühl prompt unterstellt. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich Patienten im Nachhinein eher auf negative Aspekte fokussieren (Recall Bias).
Ungeeignete Antwortoptionen: Teilweise gibt es nur Ja/Nein-Möglichkeiten für komplexe Sachverhalte, was die Realität verkürzt und ebenfalls die Antwort verzerren kann.
Erinnerungsprobleme: Der Fragebogen verlangt von Patientinnen, sich teils an Details der Therapieanfangsphase zu erinnern (z.B. ob der Therapeut zu Beginn über Nebenwirkungen der Therapie aufgeklärt hat) . Bei langen Behandlungen liegt dieser Anfang oft Jahre zurück – viele können sich daran kaum erinnern . Dennoch werden solche Punkte abgefragt und später als Qualitätskriterium gewertet. Die Verbände merken dazu an, hier werde faktisch eine Checkliste zur Einhaltung gesetzlicher Aufklärungspflichten abgearbeitet – doch es sei nicht Aufgabe dieses QS-Instruments zu überprüfen, ob Therapeutinnen alle Patientenrechte exakt eingehalten haben . Dafür gebe es andere Kontrollinstanzen. Zudem seien die Antworten unzuverlässig.
Subjektivität und keine Objektivierung: Insgesamt basiert der Fragebogen fast ausschließlich auf subjektiven Eindrücken und Erinnerungen der Patienten . Das Resultat sei im Grunde eine Zufriedenheitsbefragung, beeinflusst von individuellen Maßstäben und aktuellen Stimmungen der Patienten. Die gemeinsame Stellungnahme warnt ausdrücklich, es sei „kritisch, dass Sanktionen auf Grundlage von subjektiven Wahrnehmungen und Erinnerungen ausgesprochen werden können. Die Justiziabilität ist somit fraglich.“ – sprich, solche Ergebnisse wären juristisch kaum belastbar, um z.B. Honorarkürzungen zu rechtfertigen.
Keine ausreichende Risikoadjustierung: Ein zentraler Kritikpunkt – insbesondere im Hinblick auf die zuvor erwähnte Sorge um schwierige Patienten – ist das Fehlen einer belastbaren Risikoadjustierung im Konzept. Zwar hat der G-BA dem IQTIG den Auftrag gegeben, in der Erprobungsphase ein Risikoadjustierungsmodell zu entwickeln , doch bislang ist unklar, wie dies geschehen soll. Die im Fragebogen erhobenen soziodemografischen Daten (Alter, Geschlecht etc.) reichen jedenfalls nicht aus, um die Schwere der Erkrankung, Komorbiditäten oder Verlaufsschwierigkeiten adäquat zu berücksichtigen . Ohne Risikokorrektur würden Praxen, die viele schwere Fälle behandeln, im Qualitätsvergleich systematisch schlechter dastehen – selbst bei gleicher tatsächlicher Therapiequalität . Dies birgt einen starken Anreiz, künftig eher leichtere Fälle anzunehmen („Auswahl guter Risiken“ ). Die Verbände zeigen sich äußerst skeptisch, ob IQTIG eine funktionierende Risikoadjustierung gelingt: „Wir sind sehr gespannt, ob und wie das gelingen wird“, schrieb die DPtV in einem FAQ für Mitglieder . Bislang sei „die Frage der Risikoadjustierung nicht geklärt“, so die gemeinsame Stellungnahme , und selbst ein fachlich noch so gutes Modell würde durch die kleinen Fallzahlen statistisch wieder untergraben .
Willkürliche Referenzwerte: Fachleute monieren, dass die bisher vom IQTIG gesetzten Referenzbereiche (also Schwellenwerte, was als „gute“ vs. „schlechte“ Qualität gilt) nicht transparent hergeleitet sind. „Die Referenzbereiche für die Qualitätsindikatoren wurden vom IQTIG freihändig ohne weitere fachliche Begründung festgelegt“, heißt es in der Kritik . Ob diese Grenzwerte angemessen sind, sei fraglich; eine fachöffentliche Diskussion dazu habe nicht stattgefunden. Hier wird dringend eine Nachbesserung gefordert .
Störeffekte auf die Therapie selbst: Einige Therapeutinnen befürchten sogar, dass die Implementierung des QS-Systems den Therapieverlauf stören könnte. Ein Beispiel ist das Thema Rezidivprophylaxe: In der Psychotherapie-Richtlinie gibt es die Möglichkeit, nach Abschluss einer Akuttherapie noch sog. Rezidivprophylaxe-Sitzungen zur Stabilisierung zu machen. Formal gilt die Therapie dann als beendet und eine neue Leistung beginnt. Das QS-System würde beim „Abschluss“ sofort einen Fragebogen versenden – obwohl patientenseitig die Behandlung faktisch noch weiterläuft . Die Verbände warnen, dies könne zu großer Irritation bei Patienten führen und den laufenden Therapieprozess beeinträchtigen . Man forderte, solche Fälle (Fortführung in anderer Form) vom QS-Verfahren auszunehmen, um keine falschen Endpunkte zu setzen. Generell wird betont, Qualitätssicherung dürfe den therapeutischen Prozess nicht belasten oder stören – was aber passieren könnte, wenn Patienten sich z.B. überwacht fühlen oder Therapeutinnen ihr Vorgehen zu stark auf Fragebogenwerte ausrichten.
Datenschutz und Akzeptanz: In der Anfangsphase gab es auch Datenschutzbedenken. Manche fragten, ob sensible Therapieinformationen zentral gespeichert werden und ob Patienten dem zustimmen würden. Das IQTIG und der G-BA haben hierzu versichert, dass alle Daten pseudonymisiert und nur zu QS-Zwecken genutzt werden. Dennoch befürchteten einige, dass Patienten aus Sorge um ihre Daten die Teilnahme verweigern könnten . Sollte ein großer Teil der Patienten nicht mitmachen, wäre das ganze QS-System untergraben. Hier bleibt abzuwarten, wie hoch die Teilnahmequote in der Praxis sein wird (dies wird in der Erprobung mitgemessen).
Das Urteil der maßgeblichen Fachverbände über das geplante QS-Verfahren fällt also vernichtend aus: „Der Fragebogen wird als insgesamt ungeeignet bewertet, um die Qualität einer psychotherapeutischen Behandlung zu erheben und damit die Behandlungsqualität für die Zukunft zu verbessern“, heißt es in der Verbände-Stellungnahme unisono . Man befürchtet sogar, dass die starren Indikatoren den therapeutischen Prozess ungünstig beeinflussen könnten und zur „Selektion ungünstiger Patient*innen“ führen, „bei denen ein schwieriger Therapieverlauf absehbar oder die Erfolgsprognose unsicher ist.“ . Die Verbände fordern daher eine umfassende Evaluation im Modellversuch – über mehrere Jahre und ergebnisoffen . Sollte sich zeigen, dass das gesamte Verfahren in der geplanten Form die Erwartungen nicht erfüllt, müsse es „auf den Prüfstand“ und gegebenenfalls durch bessere Lösungen ersetzt werden . Man betont, dass QS-Instrumente selbst wie Interventionen wirken und daher auf Nebenwirkungen geprüft werden müssen . Im Kern steht die Frage: Welche Qualitätsmerkmale lassen sich in der ambulanten Psychotherapie überhaupt sinnvoll messen, und wie? Die bisherigen Pläne beantworten das unzureichend – deshalb setzen die Psychotherapeutenorganisationen verstärkt auf eigene Konzepte, die aus der Praxis heraus entwickelt wurden.
Positionen und Forderungen von Kammern und Berufsverbänden
Nahezu alle relevanten Fachverbände und die Psychotherapeutenkammern haben sich kritisch-konstruktiv zu dem neuen QS-Verfahren geäußert. Zentrale Forderungen sind dabei, vulnerable Patient*innengruppen zu schützen und Versorgungsgerechtigkeit sicherzustellen – also faire Bedingungen für Praxen, unabhängig vom Patientenklientel. Im Einzelnen lassen sich folgende Positionen herausarbeiten:
BPtK (Bundespsychotherapeutenkammer): Die BPtK-Spitze kritisiert das QS-Projekt scharf und hält die aktuellen Instrumente für “ungeeignet, um die Qualität in der psychotherapeutischen Versorgung zu sichern und Verbesserungen anzustoßen” . Präsidentin Dr. Andrea Benecke monierte, dass die Umsetzung “viel Zeit in Anspruch nimmt, die dringend für die Behandlung benötigt wird” . Vizepräsident Dr. Nikolaus Melcop hob die zahlreichen methodischen und inhaltlichen Zweifel hervor, die von Wissenschaftler*innen an Dokumentation und Befragung geäußert wurden . Immerhin habe dieser Druck den G-BA dazu veranlasst, erstmals eine mehrjährige Erprobung einzuschieben . Forderungen der BPtK lassen sich indirekt aus den Kritikpunkten ableiten: Das Verfahren müsse grundlegend nachgebessert werden, bevor es bundesweit komme – u.a. müssten Aufwand und Nutzen in ein vernünftiges Verhältnis gebracht werden, wissenschaftliche Standards bei Fragebögen eingehalten und die Ergebnisberichte so gestaltet werden, dass sie individuelle Unterschiede der Patienten berücksichtigen . Die BPtK betont, dass mit den aktuellen Plänen “keine belastbaren Qualitätsaussagen” für einzelne Praxen möglich seien . In der Summe impliziert die Kammer, dass das QS-Verfahren in der jetzigen Form eher gestoppt oder neu konzipiert werden sollte, da es sonst nachteilig für die Patientenversorgung wäre . Konkret fordert die BPtK, die bürokratische Last deutlich zu reduzieren und den Fokus weniger auf formale Standardprozesse zu legen. Auch müsse klar sein, dass während der Erprobung keine Nachteile für Praxen entstehen, die viele schwere Fälle behandeln – hier sieht die Kammer den Gesetzgeber in der Pflicht, notfalls Schutzmechanismen einzubauen.
DPtV (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung): Die DPtV war maßgeblich daran beteiligt, im G-BA überhaupt erst eine Erprobungsphase durchzusetzen. Man habe “erreichen [können], dass – erstmalig für ein neues QS-Verfahren – vor dem flächendeckenden Start eine Erprobungsphase” durchgeführt wird . Die DPtV vertritt klar die Linie, dass Aufwand, Evidenz und Nutzen des Verfahrens auf den Prüfstand müssen, bevor man die Praxen damit konfrontiert. Bereits 2022 forderte ein Bündnis aus DPtV, DGPT, bvvp und VAKJP: “Qualitätssicherung muss sich am Verhältnis von Aufwand und Nutzen messen lassen” . In diesem gemeinsamen Positionspapier begrüßen die Verbände zwar, dass der G-BA einige Verschlankungen prüfen will, mahnen aber: “Es ergibt keinen Sinn, ein überdimensioniertes und zweifelhaftes QS-Instrument in die Evaluationsphase zu schicken, bei dem schon jetzt sichtbar ist, dass dringend Nachbesserungen erforderlich sind.” . Konkrete Forderungen der DPtV und Mitverbände sind u.a.: Reduktion der Datenelemente („datensparsam“ statt bürokratisches Monstrum), Berücksichtigung aller vorliegenden Verbesserungsvorschläge der Fachwelt, Ausrichtung an realen Qualitätsdefiziten (die in der ambulanten Psychotherapie gar nicht belegt seien) und Überprüfung der Indikatoren auf Geeignetheit . Die Verbände betonen, viele der über 100 Datenfelder seien ohne erkennbaren Nutzen für die Behandlung und basierten nicht auf nachgewiesenen Qualitätsproblemen . Stattdessen stelle das Instrument einen “massiven Eingriff in den therapeutischen Prozess und die Indikationshoheit” dar und schade letztlich den Patient*innen . Daraus lässt sich die Forderung ableiten, das Verfahren nur einzuführen, wenn es nachweislich Qualitätsgewinne bringt und keine kontraproduktiven Nebenwirkungen hat. Zudem besteht die DPtV auf Risikoadjustierung: Qualitätsvergleiche dürfen nur erfolgen, wenn Unterschiede in der Schwere der Fälle statistisch ausgeglichen werden, um Versorgungsgerechtigkeit herzustellen. Andernfalls, so warnte es auch die DPtV, würde man Äpfel mit Birnen vergleichen und Praxen mit vielen schweren Fällen abstrafen, was unbedingt vermieden werden müsse.
DGPT (Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie): Als Fachgesellschaft der analytisch und tiefenpsychologisch tätigen Therapeutinnen hat die DGPT insbesondere die langen Therapien und komplexen Störungsbilder im Blick. Sie hat in Stellungnahmen (z.B. zum IQTIG-Vorbericht) betont, dass die prozessuale Tiefe einer Psychoanalyse durch bloße Kennzahlen kaum abbildbar ist . Außerdem betont die DGPT, dass das Gutachterverfahren durchaus eine fachliche Qualitätssicherung durch Peer-Review darstellt, die nicht leichtfertig abgeschafft werden sollte . In einem berufspolitischen Seminar (März 2022) wurde seitens DGPT diskutiert, dass der Gesetzgeber mit dem QS-Auftrag verkenne, wie schwer sich Psychotherapie-Qualität standardisiert messen lässt . Forderungen der DGPT gehen dahin, das bewährte Antrags- und Gutachterverfahren gegebenenfalls modifiziert zu erhalten, zumindest solange, bis ein neues System tatsächlich bewiesen hat, dass es gleichwertig oder besser ist . So schlug die DGPT schon früh vor, das Gutachterverfahren zu reformieren statt abzuschaffen – etwa durch gezieltes Peer-Review für komplexe Fälle oder eine stärkere beratende Funktion der Gutachter (Qualität im Dialog statt nur Genehmigung) . Die DGPT teilt die Sorge, dass schwer gestörte Patientinnen ohne das gutachterliche “Sicherheitsnetz” benachteiligt werden, und drängt daher darauf, bei allen QS-Maßnahmen Therapiekomplexität angemessen zu berücksichtigen.
VPP im BDP (Verband Psychologischer Psychotherapeut*innen, Sektion im BDP): Der VPP hat im März 2024 ein Positionspapier veröffentlicht („Modellprojekt braucht externe Evaluation“), in dem er das Kosten-Nutzen-Verhältnis des neuen QS-Instruments in Frage stellt . Darin wird gefordert, die Erprobung unabhängig wissenschaftlich zu begleiten, um objektive Daten über Nutzen oder Schaden des Verfahrens zu gewinnen. Der VPP sieht die Gefahr, dass ohne externe Evaluation die Ergebnisse verzerrt interpretiert werden könnten, da der G-BA quasi sein eigenes Projekt bewerten würde. Zudem verweist der VPP darauf, dass es bereits alternative QS-Ansätze (siehe Abschnitt 4) gibt, die praxisnah und sinnvoll seien – diese sollten bei etwaigen Reformen berücksichtigt werden. Der VPP – wie auch bvvp und DPtV – fordert, dass weiterhin Honorarsicherheit und Behandlungskontingente für komplexe Fälle gewährleistet bleiben . Insbesondere dürfe die extrabudgetäre Vergütung der Richtlinienpsychotherapie nicht angetastet werden; dies wäre ein empfindlicher Schlag für die Versorgung Schwerkranker (da dann lange Therapien für Praxen finanziell unattraktiver würden). Insgesamt macht sich der VPP dafür stark, vulnerable Patienten (z.B. komplex Traumatisierte) besser zu versorgen, u.a. durch spezifische Versorgungsmodelle. Er verweist auf Initiativen, die sich für bedarfsgerechte Angebote für komplex traumatisierte Menschen einsetzen – ein Hinweis darauf, dass die Verbände parallel zum QS-Thema auch auf inhaltliche Verbesserungen der Versorgung drängen (etwa mehr traumatherapeutische Spezialambulanzen oder die KSVPsych-Richtlinie, siehe unten).
bvvp (Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten): Der bvvp hat wiederholt in Rundschreiben auf die mit dem QS-System verbundenen Risiken hingewiesen. In einem Statement vom August 2022 betont der Verband, dass ein retrospektives QS-Verfahren “keinesfalls” ein präoperatives Genehmigungsverfahren ersetzen könne . Beide hätten unterschiedliche Zwecke: Das Gutachterverfahren prüfe vorab Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit und gebe Patient und Therapeut einen verlässlichen Behandlungsrahmen (geschützte Stundenzahl) . Ein QS-Verfahren dagegen sei eine nachgelagerte Qualitätskontrolle, die diese Sicherheitsfunktion nicht bietet . Forderung des bvvp ist daher, die zeitliche Koppelung – sprich: erst QS einführen, dann Gutachterpflicht abschaffen – aufzuheben . Der Verband plädiert dafür, das Gutachterverfahren mindestens solange beizubehalten, bis eindeutig feststeht, dass das neue System keine Verschlechterung für schwierige Behandlungsfälle bedeutet. Zudem müsse der Datenschutz lückenlos geklärt sein (keine “Datenfriedhöfe”) und die Technik stabil laufen . Der bvvp hat gemeinsam mit anderen Verbänden darauf hingewiesen, dass bereits jetzt keine Qualitätsmängel bekannt seien, die einen derart aufwändigen Eingriff in die Praxisabläufe rechtfertigen . Die Politik solle daher den Druck aus dem Kessel nehmen und Qualität eher durch Förderung freiwilliger Instrumente und Fortbildungen sichern, anstatt ein starres Regime zu etablieren.
Freiwillige QS-Ansätze als Alternativen oder Ergänzungen
Unabhängig vom offiziellen G-BA-Verfahren haben sich in den letzten Jahren freiwillige Qualitätssicherungs-Initiativen in der Psychotherapielandschaft etabliert. Diese werden von einzelnen Instituten, Hochschulen oder Berufsnetzen getragen und stehen Praxen offen, die ihre Behandlungsqualität selbst beobachten und verbessern wollen. Im Folgenden ein Überblick über einige aktuelle Projekte – QSP-Institut, Therapienavigator-Pro und GPNS – sowie deren Nutzen für Praxen:Freiwillige QS-Ansätze als Alternativen oder Ergänzungen
Unabhängig vom offiziellen G-BA-Verfahren haben sich in den letzten Jahren freiwillige Qualitätssicherungs-Initiativen in der Psychotherapielandschaft etabliert. Diese werden von einzelnen Instituten, Hochschulen oder Berufsnetzen getragen und stehen Praxen offen, die ihre Behandlungsqualität selbst beobachten und verbessern wollen. Im Folgenden ein Überblick über einige aktuelle Projekte – QSP-Institut, Therapienavigator-Pro und GPNS – sowie deren Nutzen für Praxen:
QSP-Institut (Qualitätssicherung Psychotherapie)
Kurzbeschreibung: Initiative eines Expertinnenteams um Prof. Cord Benecke (Uni Kassel). Bietet ein Online-gestütztes QS-System für ambulante Praxen und Ausbildungsambulanzen an . Therapeutinnen erfassen dabei den Therapieverlauf ihrer Patientinnen mit etablierten Testinstrumenten (z.B. standardisierte Fragebögen zu Symptomen, Beziehung, Lebensqualität) zu Beginn, während und am Ende der Therapie. Automatisch wird auch eine Katamnese (Follow-up-Befragung) einige Zeit nach Therapieende eingeholt . Die Daten werden datenschutzkonform gespeichert; das System liefert sofort nutzbare Feedback-Berichte für die Praxis (individuelle Befundbögen je Patientin) und einmal jährlich einen Gesamtbericht mit Risikoadjustierung über alle Behandlungsfälle der Praxis .
Nutzen für Praxen: Eigenes Qualitätsprofil: Praxen erhalten kontinuierlich Rückmeldungen über Therapieergebnisse und -prozesse. Durch die risikoadjustierte Jahresauswertung können Therapeutinnen sehen, wie ihre Erfolgsquoten im Vergleich zu einer Referenz aussehen – unter Berücksichtigung der Schwere ihrer Fälle . Das ermöglicht, die eigene Qualität sichtbar zu machen, Stärken und eventuelle Schwachstellen zu erkennen. Bei Bedarf kann man interne Verbesserungen anstoßen (Fortbildung, andere Methoden einsetzen). Zudem behalten Praxen die Hoheit über die Daten: Sie können ihre Rohdaten für eigene Auswertungen nutzen oder im Falle von Diskussionen mit Kassen als Beleg für Behandlungserfolge heranziehen . So bietet QSP eine Absicherung: Wenn z.B. eine Prüfung die Wirtschaftlichkeit einer langen Therapie hinterfragt, kann derdie Therapeutin objektive Verlaufsdaten und Verbesserungen der Patientin vorlegen. Das schafft Argumentationssicherheit gegenüber Regressforderungen (auch wenn es formal kein garantierter Schutz ist).
Therapienavigator-Pro (Trierer Therapie-Navigator, TTN)
Kurzbeschreibung: Ein an der Universität Trier entwickeltes klinisches Unterstützungssystem für evidenzbasierte Therapieentscheidungen. Der Trier Treatment Navigator analysiert große Datensätze bereits behandelter Patientenfälle und gibt auf dieser Basis empirisch fundierte Empfehlungen für die Behandlung desder aktuellen Patientin . Es handelt sich um ein computergestütztes Tool, das Therapeut*innen bei der Personalisierung der Therapie hilft – etwa bei der Wahl der passendsten Intervention oder Schwerpunktsetzung im Einzelfall. Daneben kann der Navigator auch zur Verlaufsbeobachtung eingesetzt werden, indem während der Therapie kontinuierlich Symptome und Fortschritte dokumentiert werden (Routine Outcome Monitoring). Eine Art “Pro”-Version würde es Praxen erlauben, dieses Instrument im Praxisalltag zu nutzen, um ihre Entscheidungen zu stützen und den Verlauf objektiv zu tracken.
Nutzen für Praxen: Verbesserte Behandlungsqualität: Durch den Navigator können Therapeutinnen ihre Behandlung wissenschaftlich fundiert steuern. Das System warnt z.B., wenn der Therapieverlauf deutlich vom Durchschnitt erfolgreicher Therapien abweicht, und schlägt alternative Strategien vor. Damit hilft es, Therapieabbrüche oder Stagnationen früh zu erkennen und gegenzusteuern. Für die Praxis bedeutet das potenziell bessere Ergebnisse gerade bei schwierigen Fällen – was sich letztlich auch in der eigenen Qualitätsbilanz zeigt. Wenn eine Praxis freiwillig TTN/„Therapienavigator-Pro“ nutzt, kann sie gegenüber Patientinnen und Kostenträgern argumentieren, dass sie nach dem neuesten Stand der Forschung arbeitet. Die erzielten Erfolge (z.B. Symptomreduktion, Zielerreichung) werden dokumentiert und können bei Bedarf ausgewertet werden. Das macht Qualität nach außen sichtbar (z.B. könnten Durchschnittswerte der Besserung veröffentlicht werden) und dient intern als Qualitätsmanagement. Im Fall von Leistungsprüfungen hätte die Praxis ebenfalls harte Daten, um die Notwendigkeit ihrer Maßnahmen zu untermauern.
GPNS Greifswalder Psychotherapie-Navigator-System
Kurzbeschreibung: Ein an der Universität Greifswald entwickeltes Feedback-System für die laufende Therapie. Das GPNS setzt vollständig auf Patient-Reported Outcome Measures (PROMs): Patientinnen füllen in kurzen Abständen standardisierte Fragebögen aus, die ihren Zustand und Fortschritt aus ihrer Sicht messen . Diese Ergebnisse werden in Echtzeit ausgewertet und den Therapeutinnen als Feedback zur Verfügung gestellt. Studien zeigen, dass ein solches engmaschiges Monitoring die Therapieergebnisse verbessert und insbesondere Verschlechterungen oder Therapieabbrüche deutlich reduziert . Seit Ende 2021 wird GPNS in der Hochschulambulanz Greifswald routinemäßig für alle neuen Fälle eingesetzt . Das System kann Warnsignale geben, wenn eine Patientin trotz Therapie schlechter wird, und unterstützt Therapeut*innen dabei, den Kurs anzupassen (Navigationssystem).
Nutzen für Praxen: Kontinuierliche Qualitätskontrolle: Praxen, die an GPNS oder ähnlichen ROM-(Routine Outcome Monitoring)-Programmen teilnehmen, haben einen ständigen Blick auf ihre Therapieerfolge. Sie können frühzeitig Probleme erkennen (z.B. non-response) und gegensteuern – was mittelfristig zu besseren Abschlussoutcomes führt. Somit können solche Praxen nachweislich hohe Erfolgsquoten vorweisen. Eine Teilnahme an GPNS (oder vergleichbaren Qualitätsnetzwerken) ermöglicht es Therapeutinnen, objektive Verlaufsdaten für jede Behandlung zu haben. Das kann auch als Schutz vor Regressen dienen: Wenn z.B. eine Krankenkasse rückfragen sollte, warum eine bestimmte Therapie viele Stunden benötigte, kann dieder Therapeutin zeigen, dass dank des intensiven Verlaufsmonitorings am Ende eine deutliche Verbesserung erzielt wurde und dass ohne diese Länge vielleicht ein Abbruch drohte. Solche Daten untermauern die fachliche Begründung. Zudem können sich Praxen, die ROM-Systeme nutzen, öffentlich damit positionieren (z.B. auf der Homepage angeben “Wir nehmen an einem Qualitätssicherungsprogramm teil”), was Vertrauen bei Patientinnen schafft.
Hinweis: Die oben genannten Ansätze sind freiwillig und zunächst unabhängig vom G-BA-QS-Verfahren. Dennoch zeigen sie, dass viele Therapeutinnen bereits jetzt eigeninitiativ Qualität messen und verbessern. Einige Verbände (z.B. VPP, DPtV) regen an, solche Bottom-up-Ansätze stärker zu fördern oder zumindest bei der Weiterentwicklung des offiziellen Verfahrens zu berücksichtigen. So könnte man z.B. überlegen, ob Praxen, die an einem zertifizierten freiwilligen QS-Programm teilnehmen, bei künftigen Prüfungen Erleichterungen erhalten – etwa in Form von selteneren Stichprobenprüfungen oder einem Bonus im Qualitätsbericht. Auch wäre denkbar, Erkenntnisse aus Projekten wie QSP oder GPNS in das G-BA-Verfahren zu integrieren, um den Fokus breiter zu gestalten (nicht nur Symptomatik, sondern z.B. auch Langzeit-Katamnesen und individuelle Zielerreichung). Bisher gibt es jedoch keine offizielle Verzahnung; die freiwilligen Instrumente dienen primär der internen Qualitätssicherung und der Absicherung der Praxis im Konfliktfall. Für Therapeutinnen bieten sie die Chance, ihre Qualität sichtbar zu machen – sei es gegenüber Patienten (Qualität als “Markenzeichen” der Praxis) oder gegenüber Gutachtern und Kassen. Insbesondere in unsicheren Zeiten des Umbruchs (Wegfall der Gutachterpflicht) kann es beruhigend sein, eigene Daten in der Hand zu haben, um die Wirksamkeit der eigenen Arbeit belegen zu können.
Politische Initiativen und Forderungen zur Nachbesserung des Verfahrens
Die Einführung des neuen QS-Verfahrens wird auch politisch aufmerksam verfolgt. Bereits der gesetzliche Auftrag im Psychotherapiebereich war umstritten, und nun, da die praktische Umsetzung ansteht, gibt es von verschiedenen Seiten Vorstöße, das Verfahren nachzujustieren, rechtlich abzusichern oder alternative Lösungen einzubringen. Hier einige aktuelle politische Entwicklungen:
Parlamentarische Anfragen und Debatten: Im Mai 2023 richtete die Bundestagsfraktion der CDU/CSU eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung (Titel: “Weiterentwicklung der Qualitätssicherung in der Psychotherapie”), in der gezielt kritisch nach den Auswirkungen des neuen QS-Ansatzes gefragt wurde . Die Fragesteller zitierten Expertinnen, die vor negativen Folgen für schwer kranke Patientengruppen warnen, und erkundigten sich, wie die Regierung u.a. Risikoselektion verhindern und Versorgungssicherheit erhalten will . Außerdem wurde thematisiert, ob Therapeutinnen künftig Regressforderungen der Kassen befürchten müssen, wenn das Gutachterverfahren entfällt . In ihrer Antwort betonte die Bundesregierung, man werde im QS-Verfahren eine Risikoadjustierung einbauen, sodass z.B. Schweregradunterschiede adäquat berücksichtigt würden . Zudem verwies sie auf die Kassenärztlichen Vereinigungen: Sobald kein Gutachterverfahren mehr läuft, unterliegen Psychotherapeuten der regulären Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §106 SGB V; die konkreten Prüfmaßstäbe müssten die regionalen Partner (KVen und Kassen) aber erst vereinbaren . Diese Antwort macht deutlich, dass die Politik das Thema auf dem Schirm hat. Die Opposition (CDU/CSU in dem Fall) signalisiert mit der Anfrage, dass sie die Versorgung schwerer Fälle geschützt wissen will und notfalls Nachsteuerungsbedarf sieht. Auch in Fachausschüssen des Bundestags wurde das Thema angerissen – etwa im Gesundheitsausschuss, wo Berichte über die G-BA-Erprobung abgefragt wurden. Bisher steht die Ampel-Koalition aber zu dem eingeschlagenen Kurs, vertraut auf die Erprobungsphase und plant keine sofortige Gesetzesänderung.
Einflussnahme der Selbstverwaltung: Innerhalb der Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung (G-BA, Unterausschüsse) haben die Vertreter der Psychotherapeutenschaft – das sind vor allem die KBV und BPtK-Delegierten – bereits erheblichen Einfluss ausgeübt. So ist die erwähnte regionale Testphase anstelle eines bundesweiten Starts ein Ergebnis dieses Einflusses . Die KBV hat klar gemacht, dass sie das Verfahren “kritisch begleiten” wird und auf Bürokratieabbau drängt . Im G-BA wurde zudem beschlossen, in den ersten zwei Jahren der Erprobung keinerlei Sanktionen auszusprechen, selbst wenn Praxen Qualitätsauffälligkeiten zeigen . Dies kann als politischer Kompromiss gewertet werden, um der Berufsgruppe Zeit zur Anpassung zu geben. Weiterhin hat der G-BA das IQTIG beauftragt, die Patientenbefragung (den umstrittensten Teil) noch einmal zu überarbeiten – das Ergebnis dieser Überarbeitung steht noch aus . Hier flossen zahlreiche Stellungnahmen der Verbände ein, die eine Überarbeitung oder Streichung bestimmter Fragen forderten. Einige politische Akteure fordern darüber hinaus, das ganze Modellprojekt extern evaluieren zu lassen (wie vom VPP angeregt), etwa durch unabhängige Forschungseinrichtungen. Dies ist allerdings (noch) nicht offiziell beschlossen. Immerhin fördert der Innovationsfonds aktuell Projekte, die die Psychotherapie-Richtlinie und ihre Auswirkungen untersuchen – z.B. das Projekt Eva PT-RL (Evaluation der Psychotherapie-Richtlinie) . Dessen Ergebnisse könnten indirekt auch Aufschluss über das Funktionieren von QS-Maßnahmen geben und werden von der Politik aufmerksam erwartet.
Gespräche mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG): Die Berufsverbände suchen aktiv den Dialog mit dem BMG, um auf problematische Punkte hinzuweisen. Insbesondere geht es um die Frage, wie es nach der Erprobung weitergeht. Die BPtK fordert etwa, dass keine Entscheidung über die Ablösung des Gutachterverfahrens fällt, bevor valide Daten aus NRW vorliegen und ausgewertet sind. Falls das QS-Verfahren keinen Mehrwert zeigt oder gar schadet, müsse der Gesetzgeber bereit sein, §136a SGB V (der die neue QS formell vorschreibt) entsprechend zu revidieren. Konkrete Gesetzesinitiativen gibt es hierfür zwar noch nicht, aber hinter den Kulissen sondieren Abgeordnete und Ministeriumsvertreter bereits Möglichkeiten. So wurde im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung 2019 festgelegt, dass das QS-Verfahren kommen soll – nun wird diskutiert, ob man diesen Passus ggf. modifizieren sollte, z.B. um das Gutachterverfahren in bestimmter Form zu erhalten (etwa nur für Hochrisikofälle) oder um alternative QS-Formen gleichwertig zuzulassen. Bisher sind dies informelle Gespräche; ein Gesetzentwurf liegt nicht vor. Gleichwohl ist bemerkbar, dass über Parteigrenzen hinweg Verständnis für die Anliegen der Psychotherapeut*innen besteht. Beispielsweise haben Gesundheitspolitiker der FDP und Grünen signalisiert, dass sie bürokratielastige Verfahren skeptisch sehen und im Zweifel eher auf Selbstverantwortung der Therapeuten setzen würden.
Landespolitische Initiativen: In Nordrhein-Westfalen selbst – als Modellregion – stehen die Landespsychotherapeutenkammer (PTK NRW) und Kassenärztlichen Vereinigungen im engen Austausch mit der Landespolitik. Zwar ist die Ausgestaltung der QS-Richtlinie Bundessache, doch beobachten die Länder genau, was im eigenen Gesundheitswesen passiert. Sollte es während des Modellprojekts zu merklichen Versorgungsproblemen kommen (z.B. längere Wartezeiten für komplexe Fälle, weil Therapeuten diese seltener annehmen), ist nicht auszuschließen, dass Länder politisch Druck machen. Die PTK NRW hat auf ihrer Webseite bereits umfangreiche Kritik und Informationen zum QS-Verfahren veröffentlicht und wird Missstände dokumentieren. Diese könnten dann auch in die Gesundheitsministerkonferenz der Länder eingebracht werden. Bisher gibt es keine formelle Länderinitiative zur Änderung der QS-Richtlinie, aber NRW hat ein offensichtliches Interesse, dass das eigene Modellprojekt erfolgreich (und ohne Verschlechterung der Versorgung) verläuft.
Aktuelle Publikationen und Studien (2024/2025)
In den vergangenen ein bis zwei Jahren sind einige wichtige Veröffentlichungen erschienen, die die Thematik wissenschaftlich und berufspolitisch beleuchten. Hier eine Auswahl relevanter Beiträge sowie laufender Forschungsprojekte:
Stellungnahmen und Fachartikel: Die kontroverse Diskussion spiegelt sich in zahlreichen Artikeln in psychotherapeutischen Fachzeitschriften wider. Besonders hervorzuheben ist ein ausführlicher Übersichts- und Meinungsartikel von Jungclaussen & Hauten (2024) in Ärztliche Psychotherapie . Darin werden das neue QS-Verfahren und das alte Gutachterverfahren systematisch gegenübergestellt (Paradigma, Aufwand, Datentiefe, Wirkung etc.) und kritisch bewertet. Die Autor*innen kommen zum Schluss, dass die neue DeQS-Richtlinie (QS Psychotherapie) viele Schwächen hat – sie biete keine individuelle Fallsicherung, keine Vorab-Prüfung der Wirtschaftlichkeit und verbleibe auf oberflächlichen Prozessindikatoren . Hingegen habe das Gutachterverfahren über Jahrzehnte einen sicheren Behandlungsrahmen garantiert (feste Stundenkontingente, Schutz vor Regress) . Dieser Artikel unterfüttert mit Literaturhinweisen (u.a. auf Rulfs & Kollegen, 2021 sowie Jungclaussen & Hauten, 2022) viele der Bedenken, die auch von Verbänden geäußert werden. Ebenfalls 2024 veröffentlichte der Berufsverband VPP im BDP ein Positionspapier (März 2024) mit dem Titel “Kosten-Nutzen-Verhältnis des neuen Qualitätssicherungsinstruments fraglich”. Darin wird nicht nur argumentiert, sondern auch gefordert, die Erprobung extern evaluieren zu lassen und ggf. alternative Wege der QS (z.B. freiwillige Systeme) anzuerkennen . Dieses Papier bündelt die berufspolitischen Argumente und wurde an Entscheidungsträger weitergereicht.
Offizielle Kammer- und Verbandsmitteilungen: Anfang 2024 publizierte die BPtK eine Pressemitteilung unter der Überschrift “Geplantes QS-Verfahren ambulante Psychotherapie nachteilig für Patientenversorgung” . Darin finden sich zugespitzte Zitate (siehe Abschnitt 3), die auch in den Medien aufgegriffen wurden. Die BPtK-Mitteilung stützt sich auf die Kritikpunkte aus 2022/2023 und aktualisiert sie angesichts des Beschlusses von Januar 2024. Kurz zuvor hatte bereits die DPtV in ihrem Magazin Psychotherapie Aktuell über den aktuellen Stand informiert. Eine Sonderausgabe 2021 der DPtV befasste sich schon ausführlich mit Qualitätsentwicklung – das wurde 2023 in einem Update ergänzt . Insgesamt ist festzustellen, dass alle großen PsychotherapeutInnen-Verbände ihre Mitglieder mit ausführlichen FAQs, Webinaren und Artikeln versorgen (z.B. PTK NRW online, “Vierverbände NRW” Info-Veranstaltungen). Diese praxisnahen Publikationen (2024) sammeln Fragen aus den Praxen und geben Antworten – quasi “graue Literatur”, die aber für die Professionsdiskussion sehr relevant ist. Beispiel: Die DGVT (Deutsche Ges. f. Verhaltenstherapie) veröffentlichte 2024 eine FAQ-Liste zum QS-Verfahren NRW , die ständig aktualisiert wird. Dort werden auch wissenschaftliche Quellen verlinkt, etwa der Abschlussbericht des IQTIG und der Entwurf des Patientenfragebogens.
Wissenschaftliche Begleitforschung: Auf wissenschaftlicher Ebene laufen bzw. starteten 2024 einige Projekte, die mittelbar mit dem QS-Thema zu tun haben. Zum einen evaluiert das IQTIG selbst in den Jahren 2025–2030 das Modellprojekt – darüber werden regelmäßige Berichte erwartet. Unabhängig davon gibt es den bereits erwähnten Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses, der mehrere Studien fördert: z.B. Eva PT-RL (Evaluation der neuen Psychotherapie-Richtlinie von 2017) und ein Projekt zur Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinie . Diese Forschungsvorhaben untersuchen u.a. die Auswirkungen der letzten Reform (Einführung von Akutbehandlung, Kombinationsbehandlung etc.) auf die Versorgung. Ihre Ergebnisse (teils ab 2024/25 publiziert) liefern Kontext, ob und wo tatsächlich Versorgungsdefizite bestehen, die ein QS-Verfahren adressieren könnte. Beispielsweise evaluiert Eva PT-RL auch, ob die Versorgung schwer psychisch Kranker durch die 2017er-Reform besser wurde oder wo Lücken sind. Solche Daten können der Debatte neue Impulse geben. Daneben sind einzelne Forschergruppen mit dem Thema Therapiequalität befasst. Genannt sei z.B. Prof. Wolfgang Lutz (Univ. Trier), der international zu Routine Outcome Monitoring publiziert hat und auch den Trierer Navigator mitentwickelte (siehe oben). Auch Prof. Martin Bohus und Kollegen (ZI Mannheim) haben 2023/24 Artikel zur Qualität in der Psychotherapie verfasst, etwa zur Frage, wie man Outcomemessung sinnvoll implementiert. Benecke & Volz (2023) veröffentlichten eine Studie zu Qualitätsmerkmalen in psychodynamischen Ausbildungsambulanzen (Zeitschrift Psychotherapie, Psychosomatik, Medizinische Psychologie), die u.a. zeigt, dass langfristige Verlaufsbeobachtung und umfassendere Kriterien jenseits der Symptomverbesserung wichtig sind . Diese Publikation war frei zugänglich und wurde in der Community rezipiert, da sie gewissermaßen das Konzept des QSP-Instituts untermauert.